Lois Manzl - Musiker & Dj

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  • Gerichtsstand für Streitfälle aus einem Vertrag bzw. der AGB´s von „Lois Manzl – Musik und Witz aus Kitz“ sind in A-6370 Kitzbühel, es gilt ausnahmslos das Österreichische Recht. 
  • Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
  • Anfragen und Infos per Mail oder Telefon sind selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.
  • Buchungen per Mail gelten als verbindlich und werden von Lois Manzl schriftlich nochmals bestätigt (per Mail oder Post) und gelten daher ebenfalls als Buchungsbestätigung beider Parteien. Siehe Ponäle und Storno.
  • Beide Parteien verpflichten sich, bei Post übersandten Verträge innerhalb von 5 Tagen unterzeichnet zurückzusenden, andernfalls kann die andere Partei (Musiker) von seiner Verpflichtung zurücktreten und der Vertrag hat somit keine Gültigkeit mehr.
  • Autorengebühren (AKM, GEMA usw.) sowie behördliche Abgaben (Auslandssteuer) bei öffentlichen Auftritten werden vom Veranstalter getragen. Hochzeiten und Privatfeiern sind AKM befreit.
  • Der Veranstalter verpflichtet sich, die umseitig geforderten Notwendigkeiten zu stellen, sollte der Auftritt des Musikers durch mangelhafte Technik (Stromversorgung) bzw. Bühne ( 2x2,5 oder 1,5x 3 Meter) inkl. regensicherer Überdachung bei Freiluftveranstaltungen scheitern ; ist trotzdem die volle Gage auszubezahlen. 
  • Sofern nicht anders vereinbart, wird vom Veranstalter ein Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Bühne gestellt, ansonsten sind 2 Helfer zu stellen für Auf- und Abbau (nüchtern). 
  • Sollte der Musiker durch Krankheit oder höhere Gewalt bzw. Rundfunk oder  TV Sendungen den Auftritt nicht wahrnehmen können,  ist dieser bemüht einen gleichwertigen Ersatz zu stellen.
  • Sollte sich durch diverse Einlagen der Gäste oder Sonstigem der Auftritt verzögern, verlängert sich nicht die Spielzeit nach hinten, als Auftritts Ende gilt der vereinbarte Zeitpunkt, ansonsten gilt die Verlängerungsstunde auf Wunsch des Veranstalters.
  • Sollte bei oder vor Auftritt aufgrund höherer Gewalt (Stromschaden, ...) oder Alkoholisierte Personen ein Schaden an der Musik- und Tonlage oder während des Auftritts erfolgen und muss der Auftritt somit abgebrochen werden, ist trotzdem die volle Gage zu bezahlen, es haftet der Veranstalter zur Gänze für einen reibungslosen Ablauf.
  • Pönale: bei schuldhaftem Nichtauftreten erhält der Musiker keine Gage.
  • Bei Storno durch den Veranstalter, bis zu 5 Monaten vor dem Auftritt, wird eine Stornogebühr von 50% der Gesamtgage fällig. Bis zu 2 Monaten 75% der Gesamtgage, und wird der Auftritt 1 Monat  vor Veranstaltung storniert, so wird die ganze Gesamtgage fällig; (Ausnahme hierzu Unfall, Todesfall, höhere Gewalt oder dergleichen durch schriftlichen notarischen Beleg).
  • Für eventuelle Schäden an der Musikanlage und den Instrumenten durch vernachlässigten Bühnenbau oder unzureichende Stromversorgung haftet zu Gänze der Veranstalter.
  • Beide Parteien verpflichten sich keine Dritten eine Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben.
  • Wird im beiderseitigen Einverständnis der Vertrag aufgelöst oder abgesagt, entstehen natürlich keine Kosten.

Allgemeine Geschaeftsbedingungen

  • Gerichtsstand für Streitfälle aus einem Vertrag bzw. der AGB von „Lois Manzl – Musik und Witz aus Kitz“ ist in A-6370 Kitzbühel, es gilt ausnahmslos das Österreichische Recht.
  • Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
  • Anfragen und Infos per E-Mail oder Telefon sind selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.
  • Buchungen per E-Mail gelten als verbindlich und werden von Lois Manzl schriftlich nochmals bestätigt (per E-Mail oder Post) und gelten daher ebenfalls als Buchungsbestätigung beider Parteien. Siehe Ponäle und Storno.
  • Beide Parteien verpflichten sich, per Post übersandte Verträge innerhalb von 5 Tagen unterzeichnet zurückzusenden, andernfalls kann die andere Partei (Musiker) von seiner Verpflichtung zurücktreten und der Vertrag hat somit keine Gültigkeit mehr.
  • Autorengebühren (AKM, GEMA usw.) sowie behördliche Abgaben (Auslandssteuer) bei öffentlichen Auftritten werden vom Veranstalter getragen. Hochzeiten und Privatfeiern sind AKM befreit.
  • Der Veranstalter verpflichtet sich, die umseitig geforderten Notwendigkeiten zu stellen, sollte der Auftritt des Musikers durch mangelhafte Technik (Stromversorgung) bzw. Bühne ( 2x2,5 oder 1,5x 3 Meter) inkl. regensicherer Überdachung bei Freiluftveranstaltungen scheitern, ist trotzdem die volle Gage auszubezahlen.
  • Sofern nicht anders vereinbart, wird vom Veranstalter ein Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Bühne gestellt, ansonsten sind 2 Helfer zu stellen für Auf- und Abbau (nüchtern).
  • Sollte der Musiker durch Krankheit oder höhere Gewalt bzw. Rundfunk- oder TV-Sendungen den Auftritt nicht wahrnehmen können, ist dieser bemüht einen gleichwertigen Ersatz zu stellen.
  • Sollte sich durch diverse Einlagen der Gäste oder Sonstigem der Auftritt verzögern, verlängert sich nicht die Spielzeit nach hinten, als Auftrittsende gilt der vereinbarte Zeitpunkt, ansonsten gilt die Verlängerungsstunde auf Wunsch des Veranstalters.
  • Sollte bei oder vor Auftritt aufgrund höherer Gewalt (Stromschaden, ...) oder alkoholisierten Personen ein Schaden an der Musik- und Tonlage oder während des Auftritts erfolgen und muss der Auftritt somit abgebrochen werden, ist trotzdem die volle Gage zu bezahlen, es haftet der Veranstalter zur Gänze für einen reibungslosen Ablauf.
  • Pönale: bei schuldhaftem Nichtauftreten erhält der Musiker keine Gage.
  • Bei Storno durch den Veranstalter, bis zu 5 Monaten vor dem Auftritt, wird eine Stornogebühr von 50% der Gesamtgage fällig. Bis zu 2 Monaten 75% der Gesamtgage, und wird der Auftritt 1 Monat vor Veranstaltung storniert, so wird die ganze Gesamtgage fällig; (Ausnahme hierzu Unfall, Todesfall, höhere Gewalt oder dergleichen durch schriftlichen notarischen Beleg).
  • Für eventuelle Schäden an der Musikanlage und den Instrumenten durch vernachlässigten Bühnenbau oder unzureichende Stromversorgung haftet zu Gänze der Veranstalter.
  • Beide Parteien verpflichten sich keine Dritten eine Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben.
  • Wird im beiderseitigen Einverständnis der Vertrag aufgelöst oder abgesagt, entstehen natürlich keine Kosten.